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StuB Nr. 12 vom Seite 476

Latente Steuern bei unverzinslichem und „ewigem“ Gesellschafterdarlehen

WP/StB Dr. Norbert Lüdenbach, Düsseldorf

I. Sachverhalt

Minderheitsgesellschafter G gewährt dem Unternehmen T GmbH am ein unverzinsliches Darlehen von 300 T€ mit unbegrenzter Laufzeit und einem nur T zustehenden Kündigungsrecht. T wird dieses Recht in mittlerer Frist auf keinen Fall und in längerer mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht ausüben Das Darlehen ist weder nachrangig noch nimmt es an Verlusten teil.

II. Fragestellungen

  • Wie ist das Darlehen in der Handels- und Steuerbilanz der T zu bilanzieren?

  • Welche Konsequenzen ergeben sich handelsbilanziell für die Steuerlatenz?

III. Lösungshinweise

1. Bilanzierung nach HGB

T hat zunächst zu klären, ob das aufgenommene Darlehen Eigen- oder Fremdkapital darstellt. Bilanzielles Eigenkapital liegt gem. IDW HFA 1/1994 (betreffend Genussrechte) bei schuldrechtlicher Kapitalüberlassung nur dann vor, wenn (neben Anderem) ein Nachrang im Insolvenz- und Liquidationsfall sowie volle Verlusteilhabe gegeben ist. Beide Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Das Darlehen ist Fremdkapital.

Die Zugangs- und Folgebewertung erfolgt nach § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB mit dem Erfüllungsbetrag, hier zugleich Nominalbetrag von 300 T€. Hieran ändert nach der h. M. auch die Zinslosigkeit nichts, da eine Abzin...