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Bewertung | Rückwirkende Anwendung des § 203 BewG – Billigkeitsmaßnahme der Finanzverwaltung
Die Änderungen der §§ 203 und 205 BewG durch das Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des (BGBl 2016 I S. 2464) sind mit Wirkung vom in Kraft getreten. § 203 Abs. 1 BewG mit dem für das vereinfachte Ertragswertverfahren vorgeschriebenen Kapitalisierungsfaktor von 13,75 ist nach § 205 Abs. 11 BewG rückwirkend auf Bewertungsstichtage nach dem anzuwenden. Er ersetzt damit für alle Bewertungsstichtage im Jahr 2016 den bisherigen Kapitalisierungsfaktor von 17,8571, S. 1862 [i]Eine ausführliche Darstellung zur abweichenden Steuerfestsetzung im Billigkeitsweg lesen Sie in NWB 26/2017der nach § 203 BewG a. F. auf der Grundlage des Basiszinses von 1,10 (vgl. BStBl 2016 I S. 5) errechnet wurde. Mit gleich lautenden Erlassen vom nimmt die Finanzverwaltung zu den unmittelbaren und den mittelbaren Folgen der rückwirkenden Anwendung für die Festsetzung der Erbsc...