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Kernbrennstoffsteuergesetz mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig
[i]BVerfG, Beschluss vom 13.4.2017 - 2 BvL 6/13 NWB DAAAG-46966 Außerhalb der durch das Grundgesetz vorgegebenen Kompetenzordnung haben Bund und Länder kein Steuererfindungsrecht. Dies hat der Zweite Senat des NWB DAAAG-46966 entschieden und das Kernbrennstoffsteuergesetz (KernbrStG) rückwirkend für nichtig erklärt. Da sich die Kernbrennstoffsteuer nicht dem Typus der Verbrauchsteuer i. S. des Art. 106 GG zuordnen lässt, fehlte dem Bundesgesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz für den Erlass des Kernbrennstoffsteuergesetzes. Damit ist das Kernbrennstoffsteuergesetz vom mit Art. 105 Abs. 2 GG i. V. mit Art. 106 Abs. 1 Nr. 2 GG unvereinbar und nichtig.