Verborgene Steuerrechtsänderungen
Namen sind Schall und Rauch
Der Gesetzgeber steht bei der Namensgebung von Steuergesetzen vor besonderen Herausforderungen. Wie präzise muss der Titel sein? Soll er genau umschreiben, was alles vom Gesetz erfasst wird? Solche Versuche enden bekanntlich in unaussprechlichen Wortungetümen. Sie erinnern sich sicherlich noch an das „Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung zum Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“, dem meine Kollegin in ja gern die Abkürzung GzUdPzGzAdAadZdUuzÄwsV verliehen hätte. Im Gegensatz dazu sind die Namen der beiden vom Bundesrat am 2. Juni verabschiedeten Steuergesetze eigentlich recht kurz und, was deren Inhalt angeht, eindeutig ausgefallen. Denkt man. Doch das „Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen“ enthält weit mehr als die in den neuen § 4j EStG gegossene Linzenzschranke, und auch das „Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ geht inzwischen um einiges über den Kampf gegen Briefkastenfirmen hinaus. Es steckt also viel mehr drin, als der Name vermuten lässt. In seinem Überblicksbeitrag zu den genannten Änderungsgesetzen auf hat sich Hörster daher zum Ziel gesetzt, diese „verborgenen“ Steuerrechtsänderungen zu heben.
Auf eine verborgene Nebenwirkung der geänderten BFH-Rechtsprechung zu Einbauküchen macht Kanzler auf aufmerksam. Auf den ersten Blick scheint die neue Rechtsansicht des BFH, Einbauküchen nun als einheitliches Wirtschaftsgut zu behandeln, für Vermieter von Immobilien eine eindeutige Verschlechterung gegenüber der Einzelbetrachtung der Bestandteile einer Einbauküche darzustellen, nimmt sie ihnen doch einen Freiheitsgrad bei der steuerlichen Geltendmachung von Anschaffungskosten. Auf den zweiten Blick fallen die Aufwendungen für die Erneuerung der Einbauküche dann aber auch nicht mehr unter die 15 %-Grenze der anschaffungsnahen Aufwendungen, was die Abzugsmöglichkeit anderer Renovierungsaufwendungen erhöht. Kanzler rät daher genau zu prüfen, ob und inwieweit die neue Rechtslage, für deren Anwendung das BMF übergangsweise für alle noch offenen Fälle ein Wahlrecht einräumt, im konkreten Fall zu einer Verschlechterung der Abzugsmöglichkeiten führt.
Schon sehr früh, in NWB 30/2013 S. 2370, hatte Trinks auf eine sich abzeichnende, für viele aber noch verborgene Rechtsprechungsänderung zur umsatzsteuerlichen Organschaft hingewiesen. Nach Vorgabe aus Luxemburg sah sich der BFH dann tatsächlich gezwungen, die Anforderungen an die umsatzsteuerliche Organschaft zu überdenken und in bestimmten Fällen auch Personengesellschaften zur Eingliederung zuzulassen. Dem ist das BMF unter gewissen Voraussetzungen, die Korn auf erläutert, nun gefolgt.
Beste Grüße
Reinhild Foitzik
Fundstelle(n):
NWB 2017 Seite 1849
NWB OAAAG-47460