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OLG Stuttgart Beschluss v. - 8 W 149/14

Leitsatz

Leitsatz:

Gerichtskosten im Insolvenzverfahren: Bemessungsgrundlage bei Betriebsfortführung durch den Insolvenzverwalter: Der Gegenstandswert für die Gebührenerhebung nach § 58 Abs. 1 Satz 1 GKG bestimmt sich nicht allein nach den Aktiva der Gesamteinnahmen, die der Insolvenzverwalter durch die Fortführung des Geschäftsbetriebs des Schuldners erwirtschaftet hat. Vielmehr sind wie auch bei der Berechnung der Insolvenzvewaltungsvergütung die mit der Betriebsfortführung verbundenen Kosten in Abzug zu bringen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
JAAAG-47291

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