Gründe
I. Der erkennende Senat hat mit Gerichtsbescheid vom , dem Kläger und Revisionskläger (Kläger) zugestellt am , die Revision des Klägers als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom mündliche Verhandlung beantragt und seine Einwendungen geltend gemacht.
Mit Verfügung vom wurde Termin zur mündlichen Verhandlung auf Donnerstag, den , anberaumt.
Mit Schriftsatz vom hat der Kläger erneut zum Gerichtsbescheid Stellung genommen und insbesondere auf die Notwendigkeit einer Vorlage nach § 11 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hingewiesen.
Mit Schriftsatz vom bat der Kläger, den anberaumten Verhandlungstermin wegen einer früher anberaumten anderweitigen Gerichtsverhandlung aufzuheben und die Sache zu vertagen. Der auf den anberaumte Termin zur mündlichen Verhandlung wurde daraufhin mit Verfügung vom abgesetzt. Mit Verfügung vom wurde der Termin zur mündlichen Verhandlung nunmehr auf Mittwoch, den , anberaumt.
Mit Schriftsatz vom lehnte der Kläger die am Erlass des Gerichtsbescheids beteiligten Richter des erkennenden Senats wegen Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung (ZPO) ab: Der Gerichtsbescheid vom sei eine krasse Fehlentscheidung, weil der erkennende Senat dort Sachverhalte unterstellt, nicht die Gesamtumstände gewürdigt und gegen Art. 20, 101 und 103 des Grundgesetzes (GG) verstoßen habe. Der Befangenheitsantrag sei wegen des Gebots der Rechtswegerschöpfung für die Verfassungsbeschwerde geboten.
II. Der Senat entscheidet über den Antrag des Klägers auf Ablehnung der Mitglieder des Senats selbst, da das Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig ist (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom IV S 10/99, BFH/NV 2000, 594; vom VII B 231/99, BFH/NV 2000, 331; vom V B 53/97, V S 13/99, BFH/NV 2000, 244). Dies ergibt sich aus § 51 FGO i.V.m. § 43 ZPO.
Danach kann eine Partei einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat. Die Begriffe ”in eine Verhandlung eingelassen” und ”Anträge gestellt” werden weit ausgelegt. Anträge in diesem Sinn sind auch Prozessanträge. Hierzu gehört auch der Antrag auf mündliche Verhandlung nach Ergehen eines Gerichtsbescheides (vgl. , BFH/NV 1994, 498). Da der Kläger sein Ablehnungsgesuch darauf stützt, die im Gerichtsbescheid vom zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung des Senats sei eine auf Befangenheit beruhende krasse Fehlentscheidung, die ohne Vorlage an den Großen Senat des BFH nicht hätte erlassen werden dürfen, hätte er seinen Antrag auf Befangenheit spätestens mit seinem Antrag auf mündliche Verhandlung stellen müssen. Demgegenüber hat der Kläger mehrfach in der Sache Stellung genommen und eine Terminsverlegung beantragt, bevor er sein Ablehnungsgesuch gestellt hat. Damit ist sein Gesuch offensichtlich verspätet.
Dienstliche Äußerungen der abgelehnten Richter sind wegen offensichtlicher Unzulässigkeit des Antrags entbehrlich (vgl. z.B. BFH in BFH/NV 2000, 594).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2001 S. 797 Nr. 6
CAAAA-66595