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BFH Beschluss v. - X B 81/93

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhoben wegen Einkommensteuer 1989 im Hinblick auf die Höhe des Grund- und des Kinderfreibetrages, später nur wegen der Höhe des Abzugs der Versicherungsbeiträge, Untätigkeitsklage gemäß § 46 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Fundstelle(n):
BFH/NV 1994 S. 498
BFH/NV 1994 S. 498 Nr. 7
RAAAB-35317

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