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IWB Nr. 11 vom Seite 393

Die Abkommensberechtigung nach dem DBA USA

Dr. Stefan Schultes-Schnitzlein und Markus Piontek

[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 400Das deutsche DBA mit den USA hat angesichts des enormen gegenseitigen Handelsvolumens hohe Relevanz. Gleichzeitig steigt die Anzahl von Finanzgerichtsverfahren zum DBA USA. Dieses DBA weist bereits im Zugang zu den Abkommensvergünstigungen Besonderheiten auf, die im OECD-Musterabkommen keine Entsprechung finden und die nicht leicht zu handhaben sind.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .

I. Besonderheiten beim persönlichen Anwendungsbereich

[i]Saving Clause schränkt Abkommensberechtigung von US-Bürgern einZu den Spezifika gehört bereits, dass im DBA USA neben die üblichen Anknüpfungspunkte der Ansässigkeit in einem der beiden Vertragsstaaten noch der Ort der Gründung von juristischen Personen tritt. Eine in der Praxis wichtige Abweichung vom OECD-Musterabkommen für natürliche Personen ist die sog. Saving Clause (Art. 1 Abs. 4 Buchst. a DBA USA). Für US-Staatsbürger bedeutet sie oft die unbeschränkte Steuerpflicht mit ihrem Welteinkommen in den USA (auch bei alleinigem Wohnsitz im Ausland); auf das deutsche Besteuerungsrecht wirkt sie sich nicht aus.

[i]Fiktion der Nichtansässigkeit in beiden Abkommensstaaten statt Tie-breaker-RuleEine weitere sehr relevante Abweichung gegenüber dem OECD-Musterabkommen enthält Art. 4 Abs. 3 DBA USA a. E. für juristische Personen oder Rechtsträger, die für Zwecke der Besteuerung so behandelt werden, mit Doppelansässigkeit. Ein „Patt“ bei Doppelansässigkeit der Gesellschaft wird nicht anhand des Orts...