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FG München Urteil v. - 4 K 711/16 EFG 2017 S. 1027 Nr. 12

Gesetze: ErbStG § 7 Abs. 7, ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1

Keine Anwendung des § 7 Abs. 7 ErbStG auf rechtsgeschäftliche Anteilsübertragungen

freigebige Zuwendung setzt Willen zur Unentgeltlichkeit voraus

Leitsatz

1. Der Übergang eines Anteiles an einer Personengesellschaft oder auch einer Kapitalgesellschaft unterliegt nur dann dem besonderen Besteuerungstatbestand des § 7 Abs. 7 ErbStG, wenn der Anteilsübergang kraft Gesetzes bzw. kraft Gesellschaftsvertrages auf dem Ausscheiden eines Gesellschafters beruht. Die Vorschrift regelt hingegen nicht den rechtsgeschäftlichen Erwerb von Gesellschaftsanteilen aufgrund von zwischen einzelnen Gesellschaftern vereinbarten Anteilsabtretungen.

2. Eine freigebige Zuwendung setzt den Willen des Zuwendenden zur Unentgeltlichkeit voraus. Dieser liegt nur dann vor, wenn sich der Zuwendende der Unentgeltlichkeit der Zuwendung derart bewusst ist, dass er seine Leistung ohne Verpflichtung, und sei es auch nur in Bezug auf eine Naturalobligation, und ohne rechtlichen Zusammenhang mit einer Gegenleistung oder einem Gemeinschaftszweck erbringt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BB 2017 S. 1686 Nr. 30
DStR 2017 S. 6 Nr. 40
DStRE 2018 S. 18 Nr. 1
DStZ 2017 S. 546 Nr. 15
EFG 2017 S. 1027 Nr. 12
ErbBstg 2017 S. 212 Nr. 9
ErbStB 2017 S. 233 Nr. 8
GmbH-StB 2017 S. 328 Nr. 10
GmbH-StB 2018 S. 9 Nr. 1
GmbHR 2017 S. 1163 Nr. 21
KÖSDI 2017 S. 20399 Nr. 8
NWB-EV 2017 S. 227 Nr. 7
NWB-Eilnachricht Nr. 36/2017 S. 2732
KAAAG-47123

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