Gründe
1. Die Zulässigkeit der Beschwerde bestimmt sich gemäß Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom (BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567) nach den bis zum geltenden Vorschriften, wenn die Entscheidung vor dem verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt wurde; danach ist insoweit das bisherige Recht anzuwenden.
2. Die Beschwerde ist unbegründet.
Nach ständiger Rechtsprechung ist einer Sache grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beizumessen, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung des Rechts berührt. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig sein (, BFH/NV 2000, 1495).
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt; die von den Klägern und Beschwerdeführern angesprochene Rechtsfrage ist bereits geklärt. Nach § 174 Abs. 4 der Abgabenordnung (AO 1977) können nachträglich durch Erlass oder Änderung eines Steuerbescheides die richtigen steuerlichen Folgerungen gezogen werden, wenn auf Grund irriger Beurteilung ein Bescheid ergangen war, der auf Grund eines Rechtsbehelfs oder sonst auf Antrag des Steuerpflichtigen zu seinen Gunsten geändert worden ist. Zwar ist § 174 Abs. 4 AO 1977 nicht auf die Fälle alternativ zu berücksichtigender Sachverhalte beschränkt (, BFHE 183, 6, BStBl II 1997, 647). Jedoch bezweckt diese Regelung den Ausgleich einer zugunsten des Steuerpflichtigen eingetretenen Änderung; der, der erfolgreich für seine Rechtsansicht gestritten hat, muss auch die damit verbundenen Nachteile hinnehmen. § 174 Abs. 4 AO 1977 lässt hingegen nicht zu, dass die durch Rechtsbehelf erwirkte Änderung eines Bescheides zugunsten des Steuerpflichtigen auf bestandskräftige andere Bescheide entsprechend übertragen wird (, BFHE 188, 409, BStBl II 1999, 475).
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 FGO abgesehen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2001 S. 1534 Nr. 12
UAAAA-66576