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BMF 16.05.2017 IV C 1 - S 2211/07/10005 :001, BBK 12/2017 S. 543

Bilanzierung | BMF zur AfA auf Einbauküchen

Nach dem BMF ist das aktuelle Urteil des BFH zur Absetzbarkeit von Einbauküchen in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Das bedeutet: Einbauküchen, die in vermieteten oder betrieblichen Räumen erneuert werden, sind auf zehn Jahre abzuschreiben. Eine Aufteilung der Kosten für die Einbauküche auf die einzelnen Bestandteile und damit eine unterschiedliche Abschreibung finden somit nicht mehr statt. [i]Jährliche AfA 10 %Anders ist dies aber, wenn die Küche im Zuge der Herstellung des Gebäudes eingebaut wird; in diesem Fall ist sie nach Gebäudegrundsätzen abzuschreiben. S. 544

[i]Wahlrecht bis einschließlich 2016Allerdings räumt das BMF ein Wahlrecht bis einschließlich VZ 2016 ein: Auf Antrag des Steuerpflichtigen kann die bisherige BFH-Rechtsprechung angewendet werden, nach der die Spüle und – je nach regionaler Verkehrsauffass...