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BFH 25.01.2017 I R 70/15, BBK 12/2017 S. 541

Bilanzierung | Rückstellung für Entsorgung von Elektrogeräten

Ein Hersteller von Elektrogeräten darf eine Rückstellung für die Kosten der Rücknahme und Entsorgung der Altgeräte erst dann passivieren, wenn die sog. Gemeinsame Stelle, die die Entsorgung koordiniert, eine Abholanordnung gegenüber dem Hersteller erlassen hat.

[i]Hinreichende Konkretisierung erst durch AbholanordnungVor dem Erlass der Abholanordnung fehlt es nach Ansicht des BFH an einer hinreichenden Konkretisierung der gesetzlichen Entsorgungsverpflichtung. Denn zunächst muss der Hersteller eine Meldung über die Art und Anzahl seiner verkauften Geräte abgeben, damit die Gemeinsame Stelle für jeden Hersteller die Abholung und Entsorgung koordinieren und jedem Hersteller die auf ihn entfallenden Kosten in Rechnung stellen kann.

Im Streitfall gab es an den Bilanzstichtagen noch keine Abholanordnungen. Daher wies der BFH die ...