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Öffentliches Wirtschaftsrecht | Pflicht des Unternehmers zur Datenübermittlung für Bundesstatistik
Die öffentlich-rechtliche Verpflichtung von Betrieben und Unternehmen, die für eine Bundesstatistik zu erhebenden und aufbereiteten Daten (hier: zur Verdienststruktur nach §§ 2, 8 VerdStatG) grds. mittels eines dafür zur Verfügung gestellten elektronischen Verfahrens übermitteln zu müssen (§11a Abs. 2 BstatG), stellt im Hinblick auf die damit verbundene Verwaltungsvereinfachung i. S. einer administrativen Kosten- und Zeitersparnis keine unverhältnismäßige Belastung des Auskunftspflichtigen dar und ist von daher auch unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und freie Berufsausübung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ( NWB RAAAC-13071 zur Auskunftserteilung nach dem Lohnstatistikgesetz). Ein trotz angem...