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NWB Nr. 24 vom Seite 1793

Auswirkungen des Flexirentengesetzes auf das SV-Meldeverfahren

Gerald Eilts

Am [i]Zu den Änderungen durch das Flexirentengesetz Olbertz/Groth, NWB 10/2017 S. 738wurde das Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben vom verkündet (BGBl 2016 I S. 2838). Die darin enthaltenen Änderungen traten – soweit sie das Versicherungs- und Beitragsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung betrafen – zum in Kraft.

Verwendung des Personengruppenschlüssels 120 bzw. 150

[i]Versicherungspflichtige AltersvollrentnerSeit dem gilt, dass Personen, die bereits eine (vorgezogene) Altersvollrente beziehen (z. B. „Rente ab 63“), aber das Alter für ihre Regelaltersrente noch nicht erreicht haben, bei (Neu-)Aufnahme einer mehr als geringfügig entlohnten Beschäftigung der Rentenversicherungspflicht unterliegen. Hierfür haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung in ihrer Besprechung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am den Personengruppenschlüssel (PGR) 120 neu eingeführt. Die PGR 120 S. 1795gilt auch für Personen, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Altersvollrente beziehen und auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten (§ 5 Abs. 4 Satz 2 SGB VI). Für die Meldungen von Seeleuten wurde die PGR 150 neu eingeführt.

[i]Hilfsweise Verwendung der PGR 101Aus technischen Gründen steht die PGR 120 erst ab de...