Die letzte Sekunde
Mehr Klarheit bei der sog. korrespondierenden Bilanzierung
Die „letzte Sekunde“ der sog. korrespondierenden Bilanzierung ist die logische Konsequenz deren streng gesellschafterbezogenen Anwendung. Diese Erkenntnis lässt sich aus dem BFH-Urteil IV R 1/15 ziehen, das Weiss auf kommentiert. In diesem Urteil hat der BFH klargestellt, dass der von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz der korrespondierenden Bilanzierung streng gesellschafterbezogen anzuwenden ist. Daher verliert eine in der Gesamthandsbilanz ausgewiesene Darlehensverbindlichkeit im Zeitpunkt des Ausscheidens des Gesellschafters ihre Funktion als funktionales Eigenkapital. Im Zeitpunkt der Übertragung der Gesellschafterforderung auf den Neugesellschafter fällt der korrespondierende Bilanzansatz in der Sonderbilanz des Altgesellschafters weg – die „letzte Sekunde“ der korrespondierenden Bilanzierung. Folge: Eine in der Gesamthandsbilanz der Gesellschaft ausgewiesene Darlehensverbindlichkeit ist im Zeitpunkt der Übertragung des Gesellschaftsanteils zunächst als Fremdkapital anzusehen. Sie wandelt sich erst wieder in funktionales Eigenkapital der Gesellschaft um, wenn die Darlehensforderung in der Sonderbilanz des erwerbenden Neugesellschafters erfasst wird.
Während der BFH also bei der korrekten Besteuerung der Mitunternehmerschaften und ihrer Mitunternehmer mit seinem Urteil IV R 1/15 für mehr Klarheit sorgen konnte, lässt sich die für die Praxis ebenfalls wesentliche Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang Finanzierungshilfen zu nachträglichen Anschaffungskosten i. S. des § 17 EStG führen, nicht so schnell beantworten. Bislang hatte der BFH darauf abgestellt, ob diese Finanzierungsmaßnahmen einen eigenkapitalersetzenden Charakter haben. Dieser Anknüpfungspunkt ist aber seit der Änderung des Kapitalersatzrechts durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen nicht mehr gegeben. Nun hat der BFH das Verfahren IX R 36/15 zum Anlass genommen grundlegend zu klären, wie zukünftig solche Sachverhalte steuerlich zu würdigen sind. Gehört werden soll dazu auch das BMF, das vom höchsten deutschen Finanzgericht zum Beitritt aufgefordert wurde. Dorn wagt auf einen Ausblick, welche Möglichkeiten zur Prüfung der gesellschaftsrechtlichen Veranlassung bestehen.
Ein Urteil mit weitreichenden Folgen hat der II. Senat des BFH gefällt. Danach gehört ein vom Erblasser nicht geltend gemachter Pflichtteilsanspruch zum Nachlass und unterliegt beim Erben der Besteuerung aufgrund Erbanfalls. Und zwar auch dann, wenn der Erbe seinerseits den Pflichtteilsanspruch ebenfalls nicht geltend macht; denn darauf komme es dann nicht an. Warum das so ist, erläutert Hülsmann auf .
Beste Grüße
Reinhild Foitzik
Fundstelle(n):
NWB 2017 Seite 1777
CAAAG-46894