Abbruch-Abschlag bei Einheitswert für
Gebäude auf fremdem Grund und Boden, Rechtsmittelfrist bei Abweichungen
von vordatierten Bescheid- und Absendedaten, Vorläufige Vollstreckbarkeit
von FG-Urteilen
Leitsatz
1. Eine Abbruchverpflichtung
ist für den Mieter nach § 94 Abs. 3 Satz 3 BewG unbedingt, wenn
er sie nicht einseitig abwenden kann. Trotz früherer Vertragsverlängerungen
ist ein Nichtabbruch unvorhersehbar, wenn bei der Vermietung neue
Umstände zu berücksichtigen sind.
2. Bei Abweichung zwischen
den Daten des Absendevermerks und des Bescheids wird für den Beginn
des Dreitage-Zeitraums der Bekanntgabe das spätere Datum zugrunde gelegt.
Ansonsten wäre Wiedereinsetzung zu gewähren, weil der Empfänger
darauf vertrauen darf, dass Bescheide nicht vor dem Datum des Bescheids
zur Post gegeben werden.
3. Vor kostenwirksamer Entscheidung
über die unterschiedlichen Auffassungen zur Zulässigkeit paralleler
Klagen gegen Grundlagen- und Folgebescheid kommt es auf die Auslegung
oder Klarstellung der Klage an.
4. Die Neufassung von § 708
Nr. 10 ZPO ("Berufungsurteile" statt "Urteile der Oberlandesgerichte")
ist auszulegen als Erweiterung von Urteilen oberer Landesgerichte
auf Urteile anderer letztinstanzlicher Tatsachengerichte (Redaktionsversehen).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2017 S. 1064 Nr. 13 NWB-Eilnachricht Nr. 33/2017 S. 2483 QAAAG-46658
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