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Hessisches Finanzgericht  Urteil v. - 4 K 179/16

Gesetze: AO § 52 Abs. 1AO § 52 Abs. 2 Nr. 7AO § 52 Abs. 2 Nr. 24GG Art. 20 AO§ 55 Abs. 1 AO§ 63 Abs. 1 KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9

Gemeinnützigkeit bei politischer Ausrichtung eines Vereins – Auslegung des Zwecks des demokratischen Staatswesens – Politische Bildung als Teil der gemeinnützigen Volksbildung

Leitsatz

  1. Die Betätigung einer gemeinnützigen Körperschaft mit politischer Ausrichtung ist dann nicht gemeinnützigkeitsschädlich, wenn sie der Verfolgung gemeinnütziger Zwecke dient und diesem gemeinnützigen Zweck funktional untergeordnet ist.

  2. Eine gemeinnützigkeitsschädliche Betätigung liegt dagegen vor, wenn die politische Zielrichtung der Betätigung einer gemeinnützigen Körperschaft Selbstzweck ist.

  3. Im Rahmen der Gemeinnützigkeit beschränkt sich die Überprüfung der Finanzbehörden bzw. des Gericht darauf, ob das Tätigwerden der gemeinnützigen Körperschaft grundsätzlich geeignet ist, den in der Satzung genannten gemeinnützigen Zweck zu fördern. Es ist keine Wertbeurteilung darüber zu treffen, ob eine auf die Förderung des gemeinnützigen Zwecks gerichtete und auch ansonsten mit der Rechtsordnung vereinbare Maßnahme zweckmäßig oder billigenswert erscheint.

  4. In der Art und Weise, wie und durch welche Maßnahmen die gemeinnützige Körperschaft ihre Zwecke verfolgt, ist die gemeinnützige Organisation grundsätzlich frei, solange das konkrete Handeln auf die Förderung der Satzungszwecke gerichtet und dazu geeignet ist.

  5. Werden mehrere gemeinnützige Zwecke nebeneinander verfolgt oder überschneiden sich diese, ist dies unschädlich für die Gemeinnützigkeit einer Körperschaft, sofern alle von der Körperschaft tatsächlich verfolgten Zwecke in der Satzung genannt und als gemeinnützig anerkannt sind.

  6. Eigene Tätigkeiten der Mitglieder einer gemeinnützigen Körperschaft oder von anderen Personen im Namen der Körperschaft erbrachte Tätigkeiten muss sich diese zurechnen lassen, wenn dafür Mittel der Körperschaft verwendet werden oder sie das Vorgehen duldet.

  7. Der gemeinnützige Zweck des demokratischen Staatswesens ist weit auszulegen. Er umfasst das Demokratieprinzip als Grundpfeiler unserer Verfassung, das unter Rückgriff auf die Verfassungsbegriffe nach Art. 20 Abs. 1 und 2 GG, das Demokratieprinzip, die Gewaltenteilung, den Rechtstaat und das Sozialstaatsprinzip bestimmt wird.

  8. Die Förderung bestimmter Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art (Partikularinteressen) sowie eine auf den kommunalen Bereich beschränkte Förderung sind nicht gemeinnützig.

  9. Die Gerechtigkeit, insbesondere auch in Form der Steuergerechtigkeit ist eine Kernkomponente des Sozialstaatsprinzips und dient zur Sicherung des sozialen Friedens, der Grundpfeiler einer funktionierenden Demokratie ist.

  10. Die Solidarität ist als Kernelement des Sozialstaatsprinzips, das durch den Ausgleichsgedanken der Sozialpflichtigkeit geprägt ist, von dem verfassungsrechtlichen Grundwert des demokratischen Gemeinwesens mitumfasst.

  11. Die Förderung des demokratischen Staatswesens verlangt im Hinblick auf die Auswirkungen der Globalisierung auf unsere exportorientierte Volkswirtschaft kein ausschließlich nationales Verständnis der Solidarität.

  12. Politische Bildung ist Teil des gemeinnützigen Zwecks der Volksbildung. Sie muss sachlich und möglichst umfassend informieren und dabei zur Schaffung und Förderung der politischen Wahrnehmungsfähigkeit und des politischen Verantwortungsbewusstseins führen. Dabei ist nicht nur die Darstellung des Status quo erlaubt, sondern es ist vielmehr geboten, gesellschaftspolitische Themen aufzugreifen und auch Alternativen aufzuzeigen.

  13. Die Information zur Erreichung des Bildungswegs braucht sich nicht nur auf theoretische Unterweisungen zu stützen, vielmehr kann die Information auch durch einen Aufruf zu konkreten Handlungen ergänzt werden und mit bestimmten Forderungen verknüpft sein.

  14. Grundsätzlich sind alle rechtmäßigen Aktionsformate zulässig, z.B. Demonstrationen, Petitionen, Seminare, öffentliche Veranstaltungen, sofern die Aktionen im Gesamtzusammenhang und mit der Zielrichtung zu dem gemeinnützigen Zweck stehen, in ein umfassendes Informationsangebot eingebettet sind und dazu dienen, sich Gehör zu verschaffen. Dabei müssen die Maßnahmen in erster Linie von einem inhaltlichen Anliegen getragen sein und dazu dienen dem Informationsangebot bzw. dem sonstigen gemeinnützigen Zweck Gehör zu verschaffen.

  15. Die Anknüpfung an tagespolitische Ereignisse ist zulässig, sofern die Tagespolitik nicht Mittelpunkt der Tätigkeit der Körperschaft ist, sondern der Vermittlung der Ziele der Körperschaft dient.

  16. Es ist unschädlich, wenn die gemeinnützige Zweckverfolgung der gemeinnützigen Körperschaft mit den Meinungen und Interessen einer Partei konform läuft, solange nicht insgesamt eine Parteilinie gefördert wird oder wenn der gemeinnützige Zweck als Ziel des Tätigwerdens nicht erkennbar ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStR 2016 S. 8 Nr. 47
DStR 2017 S. 8 Nr. 32
DStRE 2017 S. 1128 Nr. 18
ErbStB 2017 S. 270 Nr. 9
KSR direkt 2016 S. 12 Nr. 12
SAAAG-46653

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