BFH Beschluss v. - XI B 14/99

Gründe

1. Es bedarf keiner Erörterung, ob die Nichtzulassungsbeschwerde, soweit sie mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache begründet wird, die Begründungsanforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der bis zum gültigen Fassung erfüllt und zulässig ist (vgl. Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetzes vom —2.FGOÄndG—, BGBl I 2000, 1757), jedenfalls ist die Rüge unbegründet.

Die Revision kann wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO nur wegen klärungsbedürftiger und klärbarer Rechtsfragen zugelassen werden. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn sich —wie im Streitfall— die streitige Rechtsfrage ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt oder bereits aufgrund der Rechtsprechung geklärt ist (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 8 f., m.w.N.). Dies gilt gleichermaßen für § 115 FGO in der vor dem wie in der nach dem gültigen Fassung (vgl. Art. 1 2.FGOÄndG). Vorliegend ist die Streitsache danach so zu entscheiden, wie sie vom Finanzgericht (FG) entschieden wurde.

Sofern keine Generalvollmacht vorliegt, muss die Vollmacht einen hinreichend konkreten Bezug auf das konkrete Verfahren haben (vgl. für eine Prozessvollmacht , BFH/NV 1995, 42, m.w.N.). Dies ist angesichts der weit reichenden Konsequenzen einer wirksamen Vollmacht (vgl. , BFH/NV 1992, 521; Rüsken in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 80 AO 1977 Rz. 21) auch im Interesse des Vollmachtgebers geboten. Der Inhalt der in den Vorjahren auf dem Mantelbogen der jeweiligen Einkommensteuererklärungsvordrucke erteilten Zustellungs-/Empfangsvollmacht ist als verfahrensrechtliche Willenserklärung durch Auslegung unter Beachtung des Empfängerhorizonts zu ermitteln. Diese Auslegung ergibt, dass die Vollmacht nach dem für den Beklagten und Beschwerdegegner —Finanzamt (FA)— (vgl. Rüsken in Beermann, a.a.O., § 80 AO 1977 Rz. 45) erkennbaren Willen der Vollmachtgeber —der Kläger und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer)— lediglich auf das jeweilige Veranlagungsjahr beschränkt war. So wie sich eine unter einer bestimmten Steuernummer erteilte Vollmacht mangels anderweitiger Anhaltspunkte nur auf solche Vorgänge bezieht, die zu dieser Steuernummer gehören (vgl. , BFH/NV 1995, 475; Klein/Brockmeyer, Abgabenordnung, 7. Aufl., § 80 Rz. 5), gilt eine für ein bestimmtes Jahr erteilte Vollmacht auch nur für dieses Jahr. Für die Folgejahre bedarf es eines Widerrufs der Vollmacht gegenüber der Behörde nach § 80 Abs. 1 Satz 4 der Abgabenordnung (AO 1977) dann nicht.

Dass die in den Vorjahren erteilten Empfangsvollmachten im Streitfall nur für das jeweilige Veranlagungsjahr galten, ergibt sich daraus, dass sie jeweils auf dem Mantelbogen der Steuererklärung für ein ganz bestimmtes Jahr abgegeben waren. Der Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr wurde vom FA zutreffend den Beschwerdeführern bekannt gegeben. Im Streitjahr, in dem die Beschwerdeführer die Steuererklärung selbst anfertigten und dementsprechend eine Empfangsvollmacht nicht ausstellten, hätte eine Zustellung an die mit der Erstellung der Steuererklärung nicht befasste Firma keinen Sinn gemacht.

2. Soweit sich die Beschwerde auf Divergenz des FG-Urteils von der Rechtsprechung des BFH stützt, ist sie unzulässig. Die Beschwerdeschrift genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. hierzu Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 63 ff.), der für die Beurteilung der Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das vor dem verkündete oder zugestellte FG-Urteil nach Art. 4 2.FGOÄndG weiterhin Anwendung findet. Die Beschwerdeführer hätten hierzu dartun müssen, dass das vorinstanzliche Gericht dem angefochtenen Urteil einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der von einem —ebenfalls tragenden— abstrakten Rechtssatz einer Entscheidung des BFH abweicht (, BFHE 163, 204, BStBl II 1991, 309). Das setzt voraus, dass die Beschwerdeführer die betreffenden Rechtssätze der Vorentscheidung und des BFH so genau bezeichnen, dass die behauptete Abweichung erkennbar wird (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 63). Diesen Anforderungen genügen die Darlegungen nicht. Eine Divergenz ist weder ausreichend dargelegt worden noch tatsächlich gegeben.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2001 S. 888 Nr. 7
AAAAA-66535