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RENO Nr. 6 vom Seite 2

Das Prozessgericht als Vollstreckungsorgan und das Grundbuchamt

Rechtsanwältin Ursula Hoffmann; Köln

Nachdem die Vollstreckungsorgane „der Gerichtsvollzieher“ und „das Vollstreckungsgericht“ besprochen wurden, geht es im letzten Beitrag um das „Prozessgericht“ sowie das „Grundbuchamt“. Das Prozessgericht hat vielfältige Aufgaben. Im vorliegenden Beitrag werden die Zwangsvollstreckung wegen Vollstreckungstiteln, die auf Handlung, Duldung und Unterlassung gerichtet sind, die Vollstreckungsgegenklage sowie die Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel behandelt.

Das Prozessgericht

Aufgaben

Das Prozessgericht der 1. Instanz ist ausschließlich zuständig für die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung von Handlungen (§§ 887 f. ZPO) sowie von Duldungen und Unterlassungen (§ 890 ZPO). Die Entscheidung erfolgt durch den zuständigen Richter. Dies kann je nach Instanz das Amtsgericht oder das Landgericht sein.

Das Prozessgericht ist u. a. auch zuständig für Klagen auf Erteilung der Vollstreckungsklausel (§ 731 ZPO), für die Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) und die damit verbundenen einstweiligen Anordnungen (§ 769 ZPO).

Zwangsvollstreckung zur Erwirkung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen

§ 887 ZPO

Bei der Zwangsvollstreckung zur Erwirkung von Handlungen ist der Vollstreckungstitel gerichtet auf die Vornahme einer Handlung.

Bei den H...

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