Ergänzung von IFRS 9 ...
... Kündigungsklauseln mit negativer Entschädigung
Das IASB hat Ende April 2017 einen Exposure Draft zu Änderungen der IFRS 9 veröffentlicht (ED/2017/3), der eine begrenzte Anpassung der für die Klassifikation von finanziellen Vermögenswerten relevanten Beurteilungskriterien vorschlägt. Verbunden ist damit die Erweiterung der Regelungen zur Klassifizierung von finanziellen Vermögenswerten mit vorzeitigen Kündigungsmöglichkeiten des Emittenten und/oder des Investors. Mit der Änderung soll unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit einer Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten (amortised cost) bzw. GuV-neutral zum beizulegenden Zeitwert (FVOCI) auch für solche finanziellen Vermögenswerte eröffnet werden, bei denen im Falle einer vorzeitigen Kündigung eine Ausgleichszahlung an die kündigende Partei fällig werden kann. Unter den gegenwärtigen Regelungen des IFRS 9 führt eine solche Vereinbarung zu einer Verletzung des SPPI-Kriteriums und damit zu einer Bilanzierung at fair value through profit or loss. Die Änderungen sollen bereits zeitgleich mit Inkrafttreten des IFRS 9 zum anzuwenden sein. Jan-Velten Große stellt ab den ED/2017/3 vor. Sein Fazit fällt ambivalent aus: Die vorgeschlagene Änderung sei zumindest pragmatisch; sie werde einigen helfen und viele andere zumindest nicht stören. Methodisch gesehen erscheine dagegen das Vorgehen wie auch die Lösung selbst unbefriedigend. Zumal sie auch zeitlich zu spät komme.
Änderung der Bilanzstruktur bei Erstanwendung von IFRS 9
Im Rahmen der Erstanwendung von IFRS 9 wird es auch mit Hinblick auf die Bilanzstruktur Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden geben, die sich entweder in der äußeren Struktur niederschlagen oder in der Charakteristik der in den Bilanzpositionen enthaltenen Geschäften. Beruhend auf der Erfahrung unserer Autoren Andreas Huthmann, Bang Nguyen und Christoph Heidt ab werden im Rahmen der Erstanwendung von IFRS 9 viele Banken in Deutschland von der vorherrschenden RechKredV orientierten Darstellung auf die international gebräuchlichere kategorienorientierte Darstellung wechseln. Die Änderung der Bilanzgliederungsstruktur ist grds. eine Durchbrechung des Stetigkeitsgebots, im Speziellen der Darstellungsstetigkeit. Diese ist als Methodenänderung bei einer Verbesserung der Darstellung des Abschlusses i. S. des IAS 8 zulässig.
EFRAG-Stellungnahme zu Angabeprinzipien
Die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hat am einen Stellungnahmeentwurf zum IASB-Diskussionspapier Disclosure Initiative – Principles of Disclosure (DP/2017/1) (kurz: DP PD) veröffentlicht. Das DP PD ist Teil des Gesamtprojekts zur Neugestaltung der Anhangangaben, das sich in mehrere Teilbereiche aufgliedert. Ausgewählte Rückmeldungen der EFRAG zu den Gedankengängen des IASB stellt Daniel T. Fischer ab vor.
Beste Grüße
Patrick Zugehör
Fundstelle(n):
PiR 6/2017 Seite 1
NWB ZAAAG-46480