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Gewerbesteuer | Gewerbesteuerliche Hinzurechnung bei Franchise-Verträgen
(1) Aufwendungen für gesetzlich ungeschütztes Erfahrungswissen technischer, gewerblicher, wissenschaftlicher oder auch betriebswirtschaftlicher Art (Know-how) fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG. (2) Der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG unterliegt aber der Teil eines einheitlichen Franchiseentgelts, der auf die Überlassung gewerblicher Schutzrechte entfällt. Der betreffende Teil ist ggf. durch Schätzung zu ermitteln (Bezug: § 8 Nr. 1 Buchst. e und f GewStG; Art. 3 Abs. 1, Art. 12, Art. 14 GG).
Nach § 8 Nr. 1 Buchst. f Satz 1 GewStG in der ab dem Erhebungszeitraum 2008 gültigen Fassung wird zur Ermittlung des Gewerbeertrags dem Gewinn aus Gewerbebetrieb ein Viertel der Summe aus einem Viertel der Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten (insbesondere Konzessionen un...