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StuB 11/2017 S. 448

Betriebsrentenanpassung und Anpassungsstichtag

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 16 Abs. 1 BetrAVG). Das bedeutet zwar einerseits, dass damit durch den Arbeitgeber in zeitlichen Abständen von drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn des Versorgungsberechtigten eine Anpassungsprüfung zu erfolgen hat, er andererseits aber nicht gleichzeitig auch dazu gezwungen ist, dabei entsprechend starre, individuelle Anpassungstermine einzuhalten. Vielmehr ist ihm eine Bündelung aller im Unternehmen anfallender Prüfungstermine zu einem einheitlichen Jahrestermin gestattet (vgl. NWB FAAAE-03978), denn dies vermeidet unnötigen Verwaltungsaufwand und beeinträchtigt die Betri...