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Insolvenzrecht | Strafrechtliche Haftung bei Verletzung der Insolvenzantragspflicht
Der Geschäftsführer einer GmbH macht sich wegen Insolvenzverschleppung (vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a GmbHG) strafbar, wenn er vorsätzlich unter Verletzung seiner Insolvenzantragspflichten (§ 15a Abs. 1–3 InsO) einen Insolvenzantrag (gar) nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig stellt (§ 15a Abs. 4 InsO). Eine vorsätzliche Begehung (vgl. § 15 StGB) in Form des bedingten Vorsatzes setzt dabei allgemein voraus, dass er den Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs als möglich und nicht ganz fernliegend erkannt hat und damit in einer Weise einverstanden war, dass er die Tatbestandsverwirklichung billigend in Kauf nahm oder sich um des erstrebten Ziels wegen wenigstens mit ihr abfand, mag ihm auch der [i]Zur Haftung von Steuerberatern in der Krise Jähne, NWB 17/2017 S. 1310Erfolgseintritt an sich unerwünscht gewesen sein. Eine vorsätzliche Tatbegehung in diesem Sinne ist bei der Insolvenzverschleppung deshalb vom N...