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Einkommensteuer | Anwendungsfragen zur Beschränkung der Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer
Zur Anrechnung der Kapitalertragsteuer auf Kapitalerträge ist der Anteilseigner berechtigt (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG). Dies ist nach § 20 Abs. 5 Satz 1 und 2 EStG i. V. mit § 39 Abs. 1 AO grds. derjenige, der im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses Eigentümer der Anteile oder Genussscheine ist. Sofern eine andere Person die Voraussetzungen i. S. des § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO erfüllt, ist diese Person als wirtschaftlicher Eigentümer zur Anrechnung berechtigt. Mit Schreiben vom nimmt das BMF zu den erweiterten Anrechnungsvoraussetzungen des § 36a EStG und den Rechtsfolgen bei Fehlen der erweiterten Anrechnungsvoraussetzungen Stellung.