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FG Münster 07.04.2017 4 K 2406/16, NWB 23/2017 S. 1714

Einkommensteuer | Freiwilliger Landtausch führt nicht zur Aufdeckung stiller Reserven

Buchgewinne aus der Durchführung eines freiwilligen Landtauschs nach §§ 103a ff. FlurbG sind nach dem nicht steuerpflichtig.

Anmerkung:

Der Kläger ist Land- und Forstwirt. Um eine Bewirtschaftung der Flächen zu erleichtern, beantragten er und elf weitere Land- und Forstwirte bei der Flurbereinigungsbehörde (Bezirksregierung) die Durchführung eines freiwilligen Landtauschs nach den Regelungen des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG). Nach Anordnung des Landtauschs durch die Behörde erhielt der Kläger für seine hingegebenen ca. 5,7 ha Land ca. 6,1 ha Land herein und musste eine Ausgleichszahlung in Höhe von 3.600 € zahlen, wovon 815 € auf den Ausgleich der Landflächen und der Rest auf die Übernahme von Holzbeständen entfiel. Das Finanzamt unterwarf den Verkehrsw...