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Rückwirkung beim einheitlichen Vertragswerk
BFH betont Notwendigkeit einer Bauverpflichtung der Veräußererseite
Selbst wenn ein Erwerber bei Abschluss des Grundstückskaufvertrags hinsichtlich des „Ob“ und „Wie“ der Bebauung bereits gebunden ist, kommt eine Erhöhung der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer um die Baukosten vor Abschluss des Bauvertrags laut BFH nicht in Betracht. Der Vertragsschluss erlaube als rückwirkendes Ereignis die Änderung eines bereits ergangenen Steuerbescheids.
Problemstellung
Wer ein unbebautes Grundstück erwirbt und – ohne Zusammenhang mit dem Kaufvertrag – einen Vertrag über die Bebauung des Grundstücks schließt, unterliegt der Grunderwerbsteuer nur nach Maßgabe des im Kaufvertrag vereinbarten Grundstückskaufpreises; die Baukosten erhöhen die Grunderwerbsteuer nicht. Dagegen erhöht sich die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer nach der ständigen Rechtsprechung des BFH zum „einheitlichen Vertragswerk“, wenn Kauf- und Bauvertrag in einem rechtlichen oder zumindest objektiv sachlichen Zusammenhang stehen, so dass der Erwerber das beim Abschluss des Kaufvertrags unbebaute Grundstück in bebautem Zustand erhalten wird. Im Streitfall hatte der BFH unter verfahrensrechtlichen Aspekten darüber zu entscheiden, ab wann genau von...