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KSR Nr. 6 vom Seite 8

Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten nicht steuerfrei

§ 3b EStG nur bei entsprechender Zweckbestimmung und Entgeltung anwendbar

Lukas Hilbert

Die steuersystematisch und rechtspolitisch höchst zweifelhafte Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit nach § 3b EStG ist an strikte Anwendungsvoraussetzungen gebunden. Nicht selten wird deshalb darum gerungen, ob bestimmte, nicht direkt entsprechend definierte Leistungen der Regelung unterfallen. Im Fall einer Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten hat der BFH dies abgelehnt.

Bundespolizist erhält mehrere Zulagen

Der verheiratete Kläger ist als Vollzugsbeamter der Bundespolizei nichtselbständig tätig und erzielte im Streitjahr 2014 neben seinen Grundbezügen u. a. Zulagen für Dienst zu wechselnden Zeiten gem. §§ 17a ff. Erschwerniszulagenverordnung (EZulV) in Höhe von insgesamt 1.029,80 €. Diese Zulagen behandelte der Arbeitgeber als steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Dienst zu wechselnden Zeiten wird gem. § 17a Satz 2 EZulV geleistet, wenn mindestens viermal im Monat die Differenz zwischen den Anfangsuhrzeiten zweier Dienste zumindest sieben und höchstens 17 Stunden beträgt. Bereitschaftsdienst gilt nicht als Dienst im Sinne dieser Vorschrift. Zudem müssen u. a. im Kalendermonat mindestens fünf Stunden Dienst in der Zeit zwischen 20 ...