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Einkommensteuer – Steuerstundungsmodell i. S. des § 15b EStG (BFH)
Der BFH hat zu den Voraussetzungen der Annahme eines Steuerstundungsmodells i. S. des § 15b EStG entschieden.S. 192
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:
Für die Annahme eines Steuerstundungsmodells i. S. des § 15b Abs. 1 EStG ist Voraussetzung, dass auf ein vorgefertigtes Konzept i. S. des § 15b Abs. 2 Satz 2 EStG zurückgegriffen wird. Das bloße Aufgreifen einer (in Fachkreisen) bekannten Gestaltungsidee mit dem Ziel einer sofortigen Verlustverrechnung führt nicht ohne Weiteres zur Annahme eines Steuerstundungsmodells.
Das vorgefertigte Konzept muss von einer vom Steuerpflichtigen verschiedenen Person (Anbieter/Initiator) erstellt worden sein. Charakteristisch ist insoweit die Passivität des Investors/Anlegers. Setzt der Investor/Anleger eine von ihm selbst oder dem in seinem Auftrag tätigen Berater entwickelte oder modif...