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Der Abzug von Nachlassverbindlichkeiten unter Berücksichtigung der Erbschaftsteuerreform 2016
Mögliche Vorteile und zu beachtende Besonderheiten
Nach § 10 Abs. 5 ErbStG sind vom Erwerb bestimmte Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig, soweit sich nicht aus § 10 Abs. 6 bis 9 ErbStG etwas anderes ergibt. Die Erbschaftsteuerreform hat aufgrund der Neuregelungen für Unternehmensvermögen dabei auch Auswirkung auf die Höhe des möglichen Abzugs von Nachlassverbindlichkeiten. So dürften bei der sogenannten Schuldenkappung nach § 10 Abs. 6 ErbStG die Neuerungen aufgrund der Erbschaftsteuerreform 2016 über die redaktionelle Gesetzesänderung des § 10 Abs. 6 ErbStG durch Implementierung des § 13d ErbStG hinaus gehen. Es stellt sich die Frage, ob und inwieweit Schulden in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Betriebsvermögen eines Großerwerbs abzugsfähig sind, wenn der Erwerber einen Antrag nach § 28a ErbStG stellt. Der nachfolgende Beitrag befasst sich mit der Auswirkung der Reform auf den Schuldenabzug und zeigt insbesondere mögliche Vorteile auf.
Eine Begrenzung des Schuldenabzugs aufgrund einer Steuerbefreiung nach § 13a i. V. mit § 13c ErbStG wurde in § 10 Abs. 6 ErbStG implementiert.
Stehen Schulden mit begünstigtem Vermögen i. S. des § 13b Abs. 2 ErbStG in wirtschaftlichem Zusammenhang, stellt sich die Frage, ob bei einem Großerwerb bei einem Antrag nach § 28a ErbStG keine „Kappung“ möglich ist.
Bei einer Erbauseinandersetzung sind neben den Besond...