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Bilanzierung | Weg zum Windpark ist keine Betriebsvorrichtung
Eine sog. Zuwegung zu einem Windpark ist keine Betriebsvorrichtung, sondern ein unbewegliches Wirtschaftsgut. Damit scheiden Sonderabschreibungen nach § 7g EStG oder eine degressive AfA nach § 7 Abs. 2 EStG aus.
Die Klägerin hatte einen Windpark errichtet und einen Weg zum Windpark angelegt, der auch von Schwertransportlastern befahren werden konnte.
[i]Zuwegung wäre auch für anderen Betrieb nutzbar gewesenDas FG erkannte nur die lineare AfA für unbewegliche Wirtschaftsgüter an. Eine Betriebsvorrichtung und damit ein bewegliches Wirtschaftsgut war nicht zu bejahen, weil die Zuwegung nach Einstellung des Windparks nicht wertlos geworden wäre. Denn sie hätte auch für einen neuen Windpark an dieser Stelle oder für einen anderen Betrieb genutzt werden können. Die besonders starke Traglast des Weges wäre für einen Betrieb, der nur mit normalen Fahrzeugen befahren we...