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Unwirksame Zeittaktklausel in anwaltlicher Vergütungsvereinbarung
Eine formularmäßige [i]LG Köln, Urteil vom 18.10.2016 - 11 S 302/1515-Minuten-Zeittaktklausel verstößt wegen Benachteiligung des Mandanten gegen § 307 BGB, wenn sie strukturell geeignet ist, das dem Schuldrecht im Allgemeinen und dem Dienstvertragsrecht im Besonderen zugrunde liegende Prinzip der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung (Äquivalenzprinzip) empfindlich zu verletzen, mithin, wenn durch sie die Leistung, wie sie der Mandant nach Gegenstand und Zweck des Vertrags erwarten darf, unangemessen verkürzt werden kann. Eine Unangemessenheit in diesem Sinne ist deshalb zu bejahen, wenn nach der Zeittaktklausel nicht nur jede Tätigkeit des (anwaltlichen) Verwenders, die etwa nur wenige Minuten oder auch nur Sekunden in Anspruch nimmt, im Zeittakt von 15 Minuten zu vergüten ist, sondern auch jede länger andauernde Tätigkeit, die den jeweiligen Zeitabschnitt von 15 Minuten auch nur um wenige Sekunden überschreitet, und zwar nicht nur beschränkt auf eine einmalige Anwendung, z. B. am Ende des Arbeitstags, sondern gerichtet auf die stetige Anwendung auch mehrmals täglich.
[i]Aktuelles zur Honorarvereinbarung Berners, NWB 9/2016 S. 649, sowie Zimmermann, NWB 17/2016 S. 1299Die Frage der Zulässigkeit dieses „quarter-hour-billings“ ist bislang höc...