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FG Baden-Württemberg 22.03.2017 4 K 3694/15, NWB 22/2017 S. 1635

Einkommensteuer | Im selbstgenutzten Einfamilienhaus gelegenes Büro eines Gerichtsvollziehers

Das entschieden, dass Aufwendungen für das Büro eines Gerichtsvollziehers in seinem Einfamilienhaus in vollem Umfang als Werbungskosten abzugsfähig sein können.

Anmerkung:

Der Kläger, ein Gerichtsvollzieher, nutzt im Untergeschoss seines Einfamilienhauses ein Büro mit Vorraum, ein als Lagerraum genutztes WC und einen 50 qm großen Raum ausgestattet mit mehreren Arbeitsplätzen, Besprechungstisch, Tresor, drei Druckern, Kopier- und Faxgerät und Aktenschränken. Das Büro ist über eine Außentreppe zu erreichen. Neben der Eingangstür ist ein Schild mit Landeswappen und Aufschrift „Obergerichtsvollzieher“. Der Kläger hat noch mit elf weiteren Gerichtsvollziehern eine Dreiraumwohnung als Büroräume angemietet. Er teilt sich einen Raum mit vier Kollegen...