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Bilanzierung | Bildung von Rückstellungen für die Rücknahme und Entsorgung von Energiesparlampen
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Rückstellungen für Verpflichtungen, ab dem in Verkehr gebrachte Energiesparlampen zu entsorgen, können erst gebildet werden, wenn sich diese Pflichten durch den Erlass einer Abholanordnung nach § 16 Abs. 5 ElektroG hinreichend konkretisiert haben. (2) Für die Verpflichtung zur Entsorgung von vor dem in Verkehr gebrachten Energiesparlampen können mangels hinreichenden Vergangenheitsbezugs keine Rückstellungen gebildet werden.
Die Klägerin war nach dem Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten verpflichtet, die in Verkehr gebrachten Produkte als Altgeräte zu entsorgen und zu diesem Zweck die in Verkehr gebrachten Produkte (an die dafür bestimmte Stelle) [i]infoCenter „Rückstellungen (allgemein)“ NWB EAAAD-82019 zu melden. Eine für die Rückstellungsbildung dieser öffentlich-rechtlichen Verpflichtung in der ...