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BFH 25.01.2017 I R 70/15, NWB 22/2017 S. 1634

Bilanzierung | Bildung von Rückstellungen für die Rücknahme und Entsorgung von Energiesparlampen

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Rückstellungen für Verpflichtungen, ab dem in Verkehr gebrachte Energiesparlampen zu entsorgen, können erst gebildet werden, wenn sich diese Pflichten durch den Erlass einer Abholanordnung nach § 16 Abs. 5 ElektroG hinreichend konkretisiert haben. (2) Für die Verpflichtung zur Entsorgung von vor dem in Verkehr gebrachten Energiesparlampen können mangels hinreichenden Vergangenheitsbezugs keine Rückstellungen gebildet werden.

Anmerkung:

Die Klägerin war nach dem Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten verpflichtet, die in Verkehr gebrachten Produkte als Altgeräte zu entsorgen und zu diesem Zweck die in Verkehr gebrachten Produkte (an die dafür bestimmte Stelle) [i]infoCenter „Rückstellungen (allgemein)“ NWB EAAAD-82019 zu melden. Eine für die Rückstellungsbildung dieser öffentlich-rechtlichen Verpflichtung in der ...