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Yoga- und Pilateslehrer sowie andere Übungsleiter können (auch) selbständig sein
Darstellung der bestimmenden Abgrenzungskriterien
Im Rahmen von Betriebsprüfungen bei Rehasport-Einrichtungen kommt es immer wieder zu der Streitfrage, ob der jeweilige Übungsleiter bzw. Trainer selbständig tätig ist oder in einem Beschäftigungsverhältnis steht. Schließlich sind Arbeitnehmer, die gegen Arbeitsentgelt z. B. in einem Fitnessstudio oder anderen Einrichtungen beschäftigt werden, nach § 7 Abs. 1 SGB IV in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig. Das LSG Niedersachsen-Bremen hat mit entschieden, dass die lehrenden Tätigkeiten nicht automatisch als versicherungspflichtige Beschäftigung angesehen werden. Wenn der Trainer über den Kursinhalt selbst bestimmt und auch das unternehmerische Risiko selbst trägt, dann kann eine selbständige Tätigkeit vorliegen. Unternehmerisches Risiko bedeutet auch, dass der Übungsleiter z. B. das Risiko trägt, wenn ein Kurs nicht stattfindet. Da sich abstrakte, für alle Tätigkeiten wie auch für Yoga- und Pilateslehrer(innen) geltende Kriterien nicht aufstellen lassen, bedarf es zur (individuellen) Unterscheidung einer selbständigen Tätigkeit von einer Beschäftigung als Arbeitnehmer genau bestimmter (Abgrenzungs)Kriterien.