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Internationaler Informationsaustausch in Steuersachen
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 359Der zwischenstaatliche Informationsaustausch in Steuersachen nimmt stark zu. Es werden mehr Daten ausgetauscht als je zuvor. Diese haben zudem oft eine höhere Qualität. Allerdings ist jeder Datenaustausch zugleich ein Eingriff in die Grundrechte von Steuerpflichtigen.
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I. Zentrale Rechtsgrundlagen
[i]Keine Sperrwirkung einer Rechtsgrundlage für weitereMan unterscheidet Ersuchensauskünfte (z. B. §§ 4–6 EUAHiG), Spontanauskünfte (z. B. § 8 EUAHiG) und automatische Auskünfte (z. B. § 7 EUAHiG). Die zentrale Norm für die zwischenstaatliche steuerliche Amtshilfe aus deutscher Sicht ist § 117 AO. Soweit zwischen den EU-Mitgliedstaaten über die Amtshilferichtlinie hinaus Vereinbarungen in DBA oder TIEA bestehen, sind diese bei vom EUAHiG nicht erfassten Maßnahmen anwendbar. Die Auskunftsnormen sind nach h. M. nebeneinander anwendbar.
[i]Austausch kann Grundrechte des Steuerpflichtigen und einfaches Recht verletzenÜbermittelt Deutschland im Rahmen internationaler Verträge und zumal in Umsetzung von EU-Recht Informationen an ausländische Steuerbehörden ist dies i. d. R. ein Eingriff in das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung des Steuerpflichtigen (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. mit Art. 1 GG). Das Grundrecht ist einfachgesetzlich in § 30 AO (Steuergeheimnis) konkretisiert. Neben der Bi...