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BFH 22.02.2017 I R 2/15, NWB 21/2017 S. 1562

Einkommensteuer | Abzug sog. finaler (Betriebsstätten-)Verluste nach Unionsrecht

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Die entgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils (ausländische Personengesellschaft) erfüllt den Tatbestand der Nachversteuerung i. S. des § 2a Abs. 4 Nr. 2 EStG (i. d. F. des § 52 Abs. 3 Satz 5 EStG 1997/StBereinG 1999); die unechte Rückwirkung (Übertragung in 1999) ist nicht verfassungswidrig. (2) Die im Jahr 1999 im Zuge der Anteilsveräußerung an den Erwerber geleistete Ausgleichszahlung (Betriebsstätte mit abkommensrechtlicher Freistellung) ist weder einfachrechtlich noch als sog. finaler Verlust unionsrechtlich als Betriebsausgabe abziehbar (Anschluss an das , Timac Agro Deutschland, BStBl 2016 II S. 362).

Anmerkung:

Die Klägerin übertrug im Jahr 1999 ihren Kommanditanteil an einer KG, die eine Betriebsstätte in Italien unterhielt, und za...