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WPK Praxishinweis zur Einforderung von Arbeitsproben im Rahmen von Ausschreibungen
Einen Praxishinweis zur Einforderung von Arbeitsproben im Rahmen von Ausschreibungen veröffentlichte die WPK am . Darin hält die WPK nur solche Arbeitsproben für berufsrechtlich unbedenklich, die sich nicht auf konkrete Bilanzierungssachverhalte beziehen. Sie sollten aber „in einem angemessenen Verhältnis zur ausgeschriebenen Abschlussprüfung stehen und vorsorglich mit dem Zusatz versehen werden, dass keine Bindungswirkung besteht, wenn ein vergleichbarer Sachverhalt Gegenstand der durchzuführenden Abschlussprüfung sein sollte.“
Meldung und Praxishinweis sind abrufbar unter der Adresse http://go.nwb.de/3r8le.