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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 10 K 10319/15

Gesetze: AO § 129, AO § 173 Abs. 1 Nr. 2, AO § 164 Abs. 2, KStG § 27 Abs. 2, KStG § 28 Abs. 1, KStG § 38 Abs. 1, HGB § 272 Abs. 2

Abweichung zwischen steuerlichem Einlagekonto und handelsrechtlicher Kapitalrücklage ist keine offenbare Unrichtigkeit

grobes Verschulden bei unterlassener Geltendmachung günstiger Umstände vor Rechtskraft des Steuerbescheids

Leitsatz

1. Das steuerliche Einlagekonto muss nicht mit der handelsrechtlichen Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 HGB übereinstimmen. Eine Abweichung ist daher auch dann keine offenbare Unrichtigkeit im Sinne von § 129 AO, wenn dem FA bei Erlass des Bescheides über die gesonderte Feststellung des steuerlichen Einlagekontos der entsprechende Gesellschafterbeschluss über die Einlageleistung vorgelegen hat.

2. Handelsrechtlich kann die Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB auch durch die Einräumung einer Forderung gegen einen Gesellschafter gespeist werden, während ein Zugang zum steuerlichen Einlagekonto den Zufluss der Mittel voraussetzt.

3. Der Steuerpflichtige oder sein Berater verletzt die von ihm zu fordernde Sorgfaltspflicht, wenn es er trotz Kenntnis später eingetretener Umstände unterlässt, diese noch vor Bestandskraft des Steuerbescheides zu seinen Gunsten geltend zu machen. Im Streitfall war grobes Verschulden darin zu sehen, dass Abweichungen zwischen erklärtem und festgestelltem steuerlichen Einlagekonto in Bescheiden für mehrere aufeinander folgende Feststellungszeitpunkte nicht erkannt und geltend gemacht wurden, so lange Bescheid für den ersten Feststellungszeitpunkt noch unter Vorbehalt der Nachprüfung stand.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
UAAAG-44892

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