Wahr-sagen und Wahrsagen – BGH verschärft Haftung bei fehlerhafter Going-concern-Prognose
Nach dem Grimm'schen Deutschen Wörterbuch ist ein Wahrsager in erster Linie jemand, der die Wahrheit sagt. In der Rechtssprache soll er zudem als Gewährsmann und Zeuge auftreten können und verkörpert so eine besondere Glaubwürdigkeit. An dritter Stelle verzeichnet das Wörterbuch die Bedeutung Weissager und Prophet. Wer zum Beispiel als Steuerberater einen Jahresabschluss erstellt, wird mit allen drei Bedeutungen konfrontiert, will doch nicht weniger, als etwa die Wahrheit zur VFE-Lage abzubilden. Das ganze Unterfangen „Jahresabschluss“ beruht außerdem zwar im Wesentlichen auf Zahlen aus der nicht immer jüngeren Vergangenheit, verlangt aber gleichzeitig einen manchmal weiten Blick in die Zukunft. Da ist es dann später leicht, nach dem Stichtag klüger zu sein als vorher, jede Betriebsprüfung legt beredt Zeugnis davon ab.
Für die elementare Jahresabschluss-Frage [i]BGH, Urteil vom 26.1.2017 - IX ZR 285/14 NWB JAAAG-37973 aber, ob das Unternehmen die nächsten zwölf Monate überhaupt überlebt, behilft sich deshalb das Gesetz mit der Annahme, es werde schon gutgehen, sofern sich nicht gerade eine gegenteilige Erkenntnis aufdrängt. Der den Jahresabschluss erstellende Steuerberater und Gewährsmann für die Wahrheit im Abschluss hat dann zu Beginn seines Auftrags die Zeichen zu deuten.
Ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag ist unzweifelhaft ein solches Zeichen, und kein gutes, wie der Bundesgerichtshof in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung mitgeteilt hat. Im Urteilsfall ging es um eine überschuldete GmbH, deren Jahresabschluss ein Steuerberater mangelhaft erstellt hatte und der deshalb für den Insolvenzverschleppungsschaden haften sollte, weil er bei der Erstellung des Abschlusses zu Unrecht von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit ausgegangen war. Nach Ansicht des BGH und unter Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung bestehen für den Steuerberater außerdem erhebliche insolvenzrechtliche Hinweis- und Warnpflichten.
In seinem Beitrag ab in [i]Sikora, Das Jahresabschlussmandat bei handelsbilanzieller Überschuldung, BBK 20/2015 S. 937 NWB QAAAF-05629 dieser Ausgabe stellt das umfassend vor und gibt darüber hinaus klare Ratschläge, wie Jahresabschluss-Ersteller ihre Haftungsgefahren verringern können. Ein ausführliches Musterschreiben schließt den Beitrag ab, mit dem der Berater seinen Hinweispflichten genügen kann und der Geschäftsführung den Auftrag erteilt, die Fortführungsannahme substanziell zu begründen. Kann jedoch die Unternehmensleitung diese Begründung nicht liefern, wird der Berater das Mandat besser niederlegen, weil das Risiko für ihn zu groß ist, später dann vom Insolvenzverwalter in die Haftung genommen zu werden.
Beste Grüße
Christoph Linkemann
Fundstelle(n):
BBK 2017 Seite 441
NWB HAAAG-44801