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NWB direkt Nr. 20 vom Seite 560

Kein Progressionsvorbehalt für (ausländische) Kapitaleinkünfte seit 2009 – unabhängig vom tariflichen Steuersatz

Thomas Gühne

[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB UAAAG-44357 Das FG Münster entschied mit Urteil vom - 11 K 2115/15 E NWB OAAAG-35945 erstmals zur Frage, ob ausländische Kapitaleinkünfte im Inland dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Zwar erscheint das Urteil positiv, da der Progressionsvorbehalt verneint wird. Allerdings weist das Urteil erkennbare Schwächen auf und widerspricht der h. M., die eine Differenzierung im Einzelfall fordert. [i]FG Münster, Urteil vom 7.12.2016 - 11 K 2115/15 E NWB OAAAG-35945 Die Finanzverwaltung hat keine Revision eingelegt, so dass ein rechtskräftiges Urteil vorliegt, das m. E. sowohl auf andere Fälle des Progressionsvorbehalts (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5 EStG) als auch der individuellen Besteuerung von Kapitalerträgen (§ 32d Abs. 2, 6 EStG, ggf. Abs. 4) übertragbar ist.

Ausführlicher Beitrag s. .

Ausgangslage

[i]Obwohl persönlicher Steuersatz < 25 %...Der persönliche Steuersatz der Kläger lag unter 25 %. Folglich wurde die Günstigerprüfung (zumindest für die inländischen Kapitaleinkünfte) beantragt. Fraglich war, ob die ausländischen Kapitaleinkünfte in Deutschland dem Progressionsvorbehalt unterliegen und den persönlichen Steuersatz auf die inländischen Einkünfte (beispielsweise von 18 % auf 23 %) erhöhen. Das Finanzamt hatte dies bejaht.