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BFH 09.02.2017 V R 69/14, NWB 20/2017 S. 1490

Abgabenordnung | Zur Gemeinnützigkeit der Förderung des Turnierbridge

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Turnierbridge ist kein Sport i. S. des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO. (2) Turnierbridge wird auch nicht von den in § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 23 AO genannten sog. privilegierten Freizeitbeschäftigungen umfasst.