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Einkommensteuer | Hinzurechnung abgeltend besteuerter negativer Einkünfte aus Kapitalvermögen im Wege der Günstigerprüfung
(1) Wird ein Antrag gem. § 32d Abs. 6 EStG gestellt, können negative Einkünfte aus Kapitalvermögen, die dem gesonderten Tarif des § 32d Abs. 1 EStG unterliegen, mit positiven tariflich besteuerten Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden (insoweit entgegen NWB WAAAF-66193, BStBl 2016 I S. 85, Rz. 119a = Kurzinfo StuB 2016 S. 199 NWB MAAAF-68136). (2) Ein Abzug des Sparer-Pauschbetrags gem. § 20 Abs. 9 EStG von Einkünften aus Kapitalvermögen, die gem. 32d Abs. 2 EStG tariflich besteuert werden, ist ausgeschlossen (Bezug: § 20 Abs. 9, § 32d Abs. 1, 5 und 6 EStG).
Nach § 32d Abs. 2 ESG gilt die Abgeltungsteuer für bestimmte Kapitaleinnahmen nicht. Gem. § 32d Abs. 2 Satz 2 EStG findet dann u. a. der Sparer-Freibetrag nach § 20 Abs. 9 EStG i. H. von 801 € (zusammenveranlagte Ehegatten: 1.602 €) keine Anwendung. Das Gesetz lässt es daher insoweit nicht zu, dass ein Stpf...