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BFH 08.12.2016 III R 41/14, StuB 9/2017 S. 362

Einkommensteuer | Leistungen aus einer Lebensversicherung anstelle eines Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB

Wurde in einem Versicherungsvertretervertrag vereinbart, dass eine mit Beiträgen des Versicherungsunternehmens aufgebaute Alters- und Hinterbliebenenversorgung (Lebensversicherung) auf den Ausgleichsanspruch nach § 89b Abs. 1, Abs. 5 HGB angerechnet werden soll, richtet sich die steuerrechtliche Behandlung einer Kapitalzahlung, die aufgrund des Lebensversicherungsvertrags nach Erreichen der Altersgrenze geleistet wird, nach den für die Einkünfte aus Kapitalvermögen geltenden Vorschriften. Der Umstand, dass die Kapitalzahlung an die Stelle des Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB tritt, rechtfertigt es nicht, sie den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzuordnen (Bezug: § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 24 EStG; § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, § 20 Abs. 1 Nr. 6, § 52 Abs. 36 Satz 5 EStG 2002 i. d. F. des Jahres 2007; § 7 GewStG; § 89b HGB).

Praxishinweise

Die Zahlungen aus dem Lebensversicherungs...