Rückstellungen für „Compliance“ und Personal …
... Beilage zu Ansatz, Ausweis und Bewertung in Handels- und Steuerbilanz
Rückstellungen gehören zum Grundlagenwissen und zum Alltag. In der täglichen Praxis treten jedoch gerade bei Rückstellungen, trotz oder vereinzelt gerade wegen ihrer oftmals wesentlichen Bedeutung, mitunter häufig Zweifelsfragen auf. Mit der Beilage zu dieser Ausgabe informieren Zwirner und Tippelhofer kurz und prägnant über die für die Praxis wesentlichen Rückstellungen in den Bereichen „Compliance“ und „Personal“, die es in der täglichen Arbeit zu beachten gilt, und skizzieren die typischen Rückstellungen in diesen beiden zentralen Bereichen. Der liegt auf der anschaulichen Vermittlung von Wissen anhand von Beispielsfällen und konkreten Sachverhalten. Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen Handels- und Steuerbilanz werden herausgestellt.
Bilanzierung von Rangrücktrittserklärungen
Nach den Urteilen des NWB RAAAE-87071 und des NWB ZAAAE-94260 im letzten Jahr zu zentralen und in der Literatur kontrovers diskutierten Fragen zum Rangrücktritt bestand die Hoffnung, dass die offenen Fragen geklärt sind und den Mandanten künftig klare und einfache Regelungen an die Hand gegeben werden können, wie ein rechtssicherer Rangrücktritt gestaltet und formuliert werden kann. Diese Hoffnung hat sich leider nicht bestätigt. Wolf stellt die handelsrechtliche Bilanzierung von Rangrücktrittserklärungen dar.
Ausschüttungssperre bei Existenz eines Ergebnisabführungsvertrags
Im Zusammenhang mit der Verlängerung des Zeitraums, über den der Durchschnittszinssatz zur Abzinsung von Altersversorgungsverpflichtungen zu bilden ist, von sieben auf zehn Jahre (§ 253 Abs. 2 Satz 1 HGB), hat der Gesetzgeber eine Ausschüttungssperre eingeführt. Eine mit der Ausschüttungssperre gem. § 253 Abs. 6 Satz 2 HGB korrespondierende Sperre bei Ergebnisabführungsverträgen wurde nicht ins Gesetz aufgenommen. Handelsrechtlich war lange unklar, ob der Gesetzgeber dies lediglich übersehen hat oder es absichtlich unterließ. Immerhin besteht seit Veröffentlichung des inzwischen zumindest darüber Klarheit, wie die Finanzverwaltung die Rechtslage beurteilt. Danach müssen auch die sog. „Abstockungsgewinne“ aus der Anwendung des § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB bei Existenz eines Ergebnisabführungsvertrags an die Obergesellschaft abgeführt werden, damit die ertragsteuerliche Organschaft anerkannt werden kann. Wird zur Vermeidung von Steuerrisiken der Auffassung der Finanzverwaltung gefolgt, vereinnahmt die Obergesellschaft im Wege der Gewinnabführung Erträge, die auf der Ebene der Untergesellschaft einer Ausschüttungssperre unterlegen hätten. Daher stellt sich die Frage, ob diese Erträge auf der Ebene der Obergesellschaft einer „Ausschüttungssperre 2. Grades“ unterliegen, m. a. W. ob der Teil des Jahresüberschusses der Obergesellschaft, der auf abgeführte Bewertungsgewinne zurückgeht, „derivativ ausschüttungsgesperrt“ ist. Henckel behandelt diese Frage .
Beste Grüße
Patrick Zugehör
Fundstelle(n):
StuB 9/2017 Seite 1
NWB IAAAG-44254