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FG Köln | Entgegenstehende Bestandskraft bei Vorsteuervergütungsanträgen
Die französische Klägerin beantragte die Erstattung von Vorsteuer aus einer Rechnung im Rahmen eines Vorsteuervergütungsantrags für den Zeitraum von Juli bis September 2013. Als der Antrag abgelehnt wurde, focht die Klägerin den Bescheid nicht an. Sie reichte die Rechnung erneut im Rahmen eines weiteren Vergütungsantrags ein, der den Zeitraum von Oktober bis Dezember desselben Jahres umfasste (vgl. inzwischen § 60 Satz 4 UStDV). Auch diesmal lehnte das BZSt die Vergütung der Vorsteuer ab. Das FG Köln war der Auffassung, Regelungsgegenstand einer Entscheidung über den Erstattungsantrag seien auch die mit dem Erstattungsantrag geltend gemachten Vorsteuern, die aus den in Bezug genommenen Rechnungen resultierten. Aufgrund der materiellen Bestandskraft des unanfechtbaren Ablehnungsbesc...