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BFH | Progressionsvorbehalt für niederländische Einkünfte eines Belastingadviseurs
Der Kl., ein Steuerfachangestellter, betrieb seit 2001 in den Niederlanden ein Büro als Belastingadviseur. Er wandte sich gegen die Einbeziehung seiner steuerfreien Einkünfte in den Progressionsvorbehalt. Der BFH bestätigte jedoch die ablehnende Entscheidung des NWB EAAAF-03984). Der BFH ließ offen, ob es sich bei den Einkünften um solche aus selbständiger Arbeit (Art. 9 DBA Niederlande) oder um Unternehmensgewinne (Art. 5 DBA Niederlande) handelt. In beiden Fällen unterliegen sie dem Progressionsvorbehalt. Der Kl. konnte sich nicht auf die Ausnahmeregelung in § 32b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG berufen. Danach gilt der Progressionsvorbehalt nicht mehr für (nach einem DBA steuerfreie) Einkünfte aus einer anderen als in einem Drittstaat belegenen gewerblichen Betriebsstätte, die nicht die Voraussetzungen des § 2a Abs. 2 Satz 1 EStG erfüllt.
Der ...