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Umwandlungsrecht | Europarechtskonformer grenzüberschreitender Formwechsel einer deutschen GmbH nach Italien
Der „Wegzug“ nach Italien durch Sitzverlegung mit dem gleichzeitigen Herausformwechsel einer deutschen GmbH in eine dieser Rechtsform vergleichbaren italienischen S.r.l. ist unter Beachtung unionsrechtlicher Vorgaben (Art. 49 und Art. 54 AEUV, vormals Art. 43 und 48 EGV) zu der auch für Kapitalgesellschaften geltenden Niederlassungsfreiheit grds. zulässig. Da hierzu aber – bislang – entsprechende spezielle (europäische oder nationale) Verfahrensvorschriften fehlen, sind für diese zulässige Form des „Wegzugs“ die vorhandenen gesetzlichen Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes, also auch § 202 UmwG [i]Zu den Voraussetzungen des grenzüberschreitenden Formwechsels Rosner, NWB 36/2016 S. 2726europarechtskonform anzuwenden.
Im Streitfall ging das Registergericht offenbar von einer – unzulässigen – formwahrenden Sitzverlegung der deutschen GmbH unter Wahrung ihrer Identität n...