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Heilberufe-Beratung direkt digital Nr. 5 vom Seite 6

Doppelzulassung begründet keinen zweiten Arztsitz

Christian Schmitte

Ein Vertragsarzt mit zwei fachärztlichen Zulassungen kann seinen Zulassungsverzicht gegenüber einem MVZ nicht so gestalten, dass er seinen Vertragsarztsitz doppelt verwertet. Auch ein solcher Arzt habe insgesamt nur einen Versorgungsauftrag. Das hat das BSG klargestellt. Eine Aufspaltung, die im Ergebnis zu einer wirtschaftlichen „Doppelverwertung“ des Arztsitzes führt, scheidet aus.

I. Sachverhalt

Der Kläger war sowohl als Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe als auch als Facharzt für Anästhesiologie zugelassen. Mit Wirkung zum verzichtete er auf seine Zulassung als Facharzt für Gynäkologie zugunsten eines MVZ. Dem MVZ wurde mit Wirkung zum zugleich die Genehmigung erteilt, den Kläger ganztägig als Facharzt anzustellen. Der dem Zulassungsausschuss vorgelegte Dienstvertrag sah eine Wochenstundenzahl von zunächst 31 Stunden und ab dem von 20 Wochenstunden vor.

Am beantragte der Kläger bei der beklagten Kassen­ärztlichen Vereinigung die Ausschreibung seines (vollen) Vertragsarztsitzes für Anästhesiologie. Dieses lehnte die beklagte Kassenärztliche Vereinigung ab. Die Beklagte begründete ihre Entscheidung damit, dass die Zulassung des Kläger...