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Ermittlung der außergewöhnlichen Belastungen
Fortentwicklung der zumutbaren Belastung durch den BFH
Außergewöhnliche Belastungen können nur geltend gemacht werden, wenn die zumutbare Belastung des Steuerpflichtigen überschritten ist. Die zumutbare Belastung wird dabei gestaffelt in drei Stufen (Stufe 1 bis 15.340 €, Stufe 2 bis 51.130 €, Stufe 3 über 51.130 €) nach einem bestimmten Prozentsatz des Gesamtbetrags der Einkünfte in Abhängigkeit von Familienstand und Kinderzahl bemessen (1 % bis 7 %).
Sachverhalt
Ein rentenversicherungspflichtiger Arbeitnehmer hielt die Berechnung der zumutbaren Belastung für verfassungswidrig, weil diese gemeinsam mit dem Sonderausgabenabzug dazu führe, dass die von angestellten Arbeitnehmern geleisteten Altersvorsorgebeiträge nur als Sonderausgaben abgezogen werden. Im Gegensatz dazu würden bei Beamten die „fiktiven“ Beiträge zur Altersvorsorge unberücksichtigt gelassen, so dass diese einen niedrigeren Gesamtbetrag der Einkünfte, mithin eine entsprechend geringere zumutbare Belastung hätten. Dadurch erhielten Beamte höhere abziehbare außergewöhnliche Belastungen. Finanzamt und Finanzgericht folgten dieser Ansicht nicht, während der BFH teilweise gleicher Auffassung war.
Zumutbare Belastung
Der Abzug von außergewöhnlichen Bela...