Streitwert: keine Berücksichtigung eines vollen Jahresbetrags an Kindergeld bei Anfechtung der Aufhebung einer für unbestimmte
Zeit erfolgten Kindergeldfestsetzung und ersichtlicher Wirkung der Aufhebung für einen Zeitraum von weniger als einem Jahr
ab Klageerhebung
Leitsatz
1. Bei einer Klage gegen einen Bescheid, durch den eine Kindergeldfestsetzung für unbestimmte Zeit aufgehoben worden ist,
ist für den Streitwert abweichend von § 52 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 42 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 GKG neben dem streitigen bis zur
Klageerhebung fälligen Kindergeld nicht zusätzlich ein voller Jahresbetrag an Kindergeld zu berücksichtigen, wenn ersichtlich
ist, dass die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung nicht für ein volles Jahr ab Klageerhebung wirksam sein wird; für den Streitwert
zu berücksichtigen ist vielmehr nur der Zeitraum, der von der Aufhebung der Kindergeldfestsetzung tatsächlich betroffen ist
(im Streitfall: Aufnahme einer zur erneuten Kindergeldanspruchsberechtigung führenden Berufsausbildung des volljährigen Kindes
vor Ablauf eines Jahres ab Klageerhebung).
2. Die in den § 42 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GKG sowie darauf verweisend in § 52 Abs. 3 Satz 3 GKG enthaltenen Pauschalierungen
für den Streitwert sind nur dann maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der streitbefangenen Leistungen geringer ist. Daher
sind bei einer mit dem Ziel der Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung erhobenen Klage auch Umstände zu berücksichtigen, aus
denen sich ergibt, dass die in die Zukunft reichenden Wirkungen der angegriffenen Behördenentscheidung auf eine Dauer von
weniger als einem Jahr begrenzt sind.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): NWB-Eilnachricht Nr. 23/2017 S. 1716 JAAAG-43850
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